Erfolg für Flugreisende: Aegean streicht Gebühr nach Abmahnung des ZEV

  Aktualisiert am  10 Juli 2026

Das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz (ZEV) hat einen weiteren Erfolg in der kollektiven Rechtsdurchsetzung erzielt: Die Fluggesellschaft Aegean hat nach einer Abmahnung des ZEV eine Unterlassungserklärung abgegeben und ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert.

Anlass war eine Bearbeitungsgebühr von 23 Euro, die Aegean bei der Erstattung von Steuern und Gebühren nach nicht angetretenen Flügen einbehielt. Nach Auffassung des ZEV war diese Praxis rechtswidrig.

Ein Flugzeug hebt ab
Flugreisende haben Anspruch auf volle Erstattung von Steuern und Gebühren bei nicht angetretenen Flügen Foto: Kornienko Alexandr / Adobe Stock

Bei Nichtantritt des Fluges: Steuern und Gebühren müssen komplett erstattet werden

Viele Flugtickets sind nicht stornierbar. Wer seinen Flug nicht antritt, erhält den eigentlichen Ticketpreis deshalb häufig nicht zurück.

Anders verhält es sich jedoch mit den im Ticketpreis enthaltenen Steuern und Gebühren. Nach der deutschen Rechtsprechung müssen diese erstattet werden. Denn sie fallen nur an, wenn der Flug tatsächlich durchgeführt und der Fluggast befördert wird. Tritt der Fluggast die Reise nicht an, darf die Airline diese Beträge nicht für sich behalten.

Gerade bei günstigen Flugtickets machen Steuern und Gebühren oft einen erheblichen Teil des Gesamtpreises aus.

Für die Erstattung der Steuern und Gebühren muss bei der Airline meist aktiv nachgehakt werden. Nach der Rechtsprechung besteht jedoch grundsätzlich ein voller Erstattungsanspruch ohne Abzüge.

Warum das ZEV eingeschritten ist

Beim ZEV gingen mehrere Beschwerden gegen die Fluggesellschaft Aegean ein.

Die Rechtsdurchsetzung prüfte diese Beschwerden. Dabei wurde eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgestellt, nach der für die Erstattung der Steuern und Gebühren eine Bearbeitungsgebühr von 23 Euro pro Ticket anfällt.

In den einzelnen Beschwerden hatte sich Aegean teilweise darauf berufen, dass sie eine griechische Airline sei und die deutsche Rechtsprechung damit nicht gelte. Deutsches Recht kann aber auch dann gelten, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher ihren Flug von Deutschland aus buchen oder von einem deutschen Flughafen abfliegen oder landen. So war es hier.

Nach Abmahnung des ZEV: Aegean gibt Unterlassungserklärung ab

Die Verbraucherschützer sprachen eine Abmahnung gegen das Unternehmen aus und forderten es auf, die Praxis zu beenden.

Die Fluggesellschaft überprüfte ihre Rechtsauffassung, gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und entfernte die beanstandete Klausel aus ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Mit der Abgabe der Unterlassungserklärung ist die Angelegenheit erledigt, und eine ansonsten gebotene Klage erübrigt sich.

Weitere Airlines im Visier

Das Verfahren gegen Aegean ist kein Einzelfall. Die Juristen des ZEV prüfen derzeit weitere Airlines, die vergleichbare Klauseln verwenden, und haben bereits eine weitere Abmahnung ausgesprochen.

Was heißt das für Verbraucherinnen und Verbraucher?

Flugreisende sollten bei Aegean künftig die vollständige Erstattung der Steuern und Gebühren erhalten, wenn sie ihren Flug nicht antreten. Sollten Reisende Verstöße bei anderen Airlines feststellen, bittet das ZEV, diese zu melden (zum Kontaktformular).

Viele Verbraucherinnen und Verbraucher wissen nicht, dass sie auch bei nicht stornierbaren Flugtickets Anspruch auf die Erstattung der Steuern und Gebühren haben. Wir freuen uns, dass Aegean sich einsichtig gezeigt hat und diese Rechte künftig besser beachtet werden,“ sagt Felicitas Wühler, Leiterin der Rechtsdurchsetzung des ZEV.

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Pressekontakt

Peter J. Koop 
E-Mail: koop@cec-zev.eu